Nach Auffassung des Landgerichts Dresden hatte der angeklagte Kriminalbeamte einen Geschäftsmann aus Hannover getötet, zerstückelt und die Leiche vergraben.
Er wurde wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt. Ziel der Verteidigung sei nach wie vor ein Freispruch, sagte Endrik Wilhelm, der Anwalt des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Haftstrafe von zehneinhalb Jahren gefordert. Da das Gericht eine geringere Strafe verhängt habe, lege die Staatsanwaltschaft Revision ein, sagte Sprecher Lorenz Haase.
Allerdings habe das Gericht die Rechtsauffassung bestätigt, dass die vom Gesetz für einen Mord geforderte lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig gewesen sei. In den 80er Jahren hatte der Bundesgerichtshof bereits für Morde aus Heimtücke eine Ausnahme entwickelt. Danach kann eine geringere Strafe verhängt werden, wenn eine lebenslange Haft unverhältnismäßig erscheint. Der Bundesgerichtshof könnte nun klären müssen, ob diese Ausnahme auch für die im Dresdner Fall festgestellten Mordmerkmale – Befriedigung des Geschlechtstriebs und Verdeckung einer anderen Straftat – gilt. (mit dpa)
LVZ