Die Stadt Leipzig hat am Dienstag erneut eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ab Mittwoch untersagt. Als triftige Gründe gelten zum Beispiel notwendige Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung, die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Sport und Bewegung im Freien, heißt es in der Verfügung.
Alkoholverbot erneut in Kraft
Darüber hinaus wird wieder ein ganztägiges Alkoholverbot für den gesamten Innenstadtbereich einschließlich Innenstadtring sowie im öffentlichen Raum im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen verhängt. Betroffen davon sind auch öffentliche Parkplätze und Parkplätze vor Einkaufszentren sowie Groß- und Einzelhandelsgeschäften.
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Auch auf Spiel- und Sportplätzen, vor und an Tankstellen, Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, vor und in Bahnhöfen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen ist der Alkoholkonsum untersagt.
„Handel und Museen bleiben unberührt“
Das Rathaus betont, dass diese Einschränkungen aufgrund der hohen Inzidenzwerte bereits landesweit gelten und nun durch die Leipziger Allgemeinverfügung ergänzt werde. Diese Leipziger Verfügung gelte bis einschließlich 18. April.
Die seit Dienstag geltenden Öffnungsmöglichkeiten für Handel, Museen, Sport und körpernahe Dienstleistungen würden davon allerdings unberührt bleiben. Dies seien sogenannte „sonstige zulässige Angebote“, die in der Leipziger Allgemeinverfügung ausdrücklich gestattet sind, hieß es auf LVZ-Nachfrage im Rathaus.
Von Andreas Tappert