Technik unterm Tannenbaum: So werden Sie ungewollte Geschenke wieder los
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Nicht jedes Technik-Geschenk unterm Weihnachtsbaum löst Freude aus.
© Quelle: Christin Klose/dpa-tmn
Hannover. Die Bescherung zu Weihnachten könnte schön und besinnlich sein, wenn da nicht die Krux mit ungeliebten oder unnützen Geschenken wäre: Falsche Größe, falsches Gerät, falsche Farbe, hat man schon, braucht man nicht. Es gibt genügend Gründe, warum ein Technik-Präsent nicht so ankommt, wie man es erhofft hat. Zum Wegwerfen ist es aber häufig zu schade. Was also tun?
Ein Umtauschrecht besteht grundsätzlich nur bei fehlerhaften Waren
Die natürlichste Reaktion wäre, das Geschenk an den Schenkenden zurückzugeben, meint Jochen Fuchs, freier Journalist und ehemals E-Commerce-Redakteur bei der Fachzeitschrift „t3n“. So kann dieser es umtauschen oder sein Geld zurückbekommen. Einen Anspruch oder Recht darauf gebe es im Handel allerdings nicht, erklärt Philip Heldt. „Man ist hier auf den guten Willen angewiesen“, weiß der Experte von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Ein Umtauschrecht bestehe gesetzlich nur dann, wenn die Ware fehlerhaft sei, erläutert Rainer Schuldt von der „Computer Bild“.
Rasierer oder Epilierer können nicht umgetauscht werden
Im Onlinehandel dagegen gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die meisten großen Internethändler verlängern den Experten zufolge über Weihnachten freiwillig ihre Rückgabe- oder Umtauschfristen – etwa bis Mitte oder Ende Januar. Natürlich gibt es bei der Rückgabe Regeln.
Viele Händler und auch Onlineshops nehmen keine Ware zurück, die aus hygienischen Gründen nicht mehr wiederverkauft werden kann. Dazu zählen zum Beispiel Rasierer oder Epilierer. Schuldt rät: „Wer solche Geschenke erhält und sofort merkt, dass sie nicht gefallen, sollte sie nicht aus der Verpackung nehmen, sondern versiegelt lassen“. Das gilt auch für CDs, DVDs oder Blu-rays.
Geschenke bei Ankaufdiensten wie Asgoodasnew einfach verkaufen
Wer gleich äußert, dass einem ein Präsent nicht gefällt, läuft allerdings Gefahr, den anderen zu kränken – und sorgt damit ungewollt für angespannte Stimmung unterm Weihnachtsbaum. „Ein Geschenk zurückzugeben oder den Beleg einzufordern, kann natürlich peinlich und unangenehm sein“, gibt Jochen Fuchs zu.
Wer sich das sparen will, kann versuchen, das Geschenk auf eigene Faust zu verkaufen, etwa über einen Ankaufdienst wie Asgoodasnew, Buyzoxs, Clevertronic, Rebuy, Smallbug oder Wirkaufens. Auf den Seiten der Dienste machen Nutzende Angaben zum Gerät und dessen Zustand – und bekommen schließlich ein Preisangebot angezeigt. Fuchs nennt die Variante „eine schnelle, bequeme Möglichkeit an Geld zu kommen“.
Flohmärkte nicht geeignet
Oder einfach ab auf den Flohmarkt? „Gerade für hochwertige Elektronik sind Flohmärkte nicht geeignet“, sagt Verbraucherschützer Heldt. Profitabler ist es laut dem Experten, das Gerät etwa über Online-Marktplätze wie Ebay Kleinanzeigen, Quoka oder Shpock zu versilbern. Oder man schaltet eine gedruckte Kleinanzeige in einer Zeitung oder hängt Zettel an schwarzen Brettern aus.
Gerade für hochwertige Elektronik sind Flohmärkte nicht geeignet.
Philip Heldt, Verbraucherschützer
Darüber hinaus bieten lokale Facebook-Gruppen die Möglichkeit, ungewollte Geschenke anzupreisen. „Bei all diesen Optionen muss man aber etwas Zeit mitbringen und Nerven beweisen, weil sich die Preisverhandlungen hinziehen können“, warnt Jochen Fuchs.
Wer Pech hat, preist sein ungeliebtes Weihnachtsgeschenk außerdem in einer Facebook-Gruppe an, in der auch der oder die Schenkende ist. Deshalb: Mitgliederliste vorher checken!
Versand nur per Vorkasse
Wer über solche Portale verkauft, sollte immer Abholung gegen Barzahlung vereinbaren. Kommt ein Versand infrage, sollte man sich nur per Vorkasse bezahlen zu lassen – etwa per Überweisung oder über einen Bezahldienst wie Paypal. Immer versichert verschicken, sonst kann der Käufer oder die Käuferin behaupten, die Sache sei nie angekommen.
Für die Preiskalkulation ist es sinnvoll, etwa über Preissuchmaschinen oder im Geschäft nachzuprüfen, wie teuer das Geschenk beim Neukauf wohl war. Dann gilt es, einen vernünftigen Abschlag zu kalkulieren. Hierfür bietet es sich an, auf den Online-Marktplätzen zu schauen, für wie viel Geld vergleichbare Geräte verkauft wurden.
Für den Gewährleistungsausschluss bei Online-Auktionen gilt
Wer ungern online verkauft, kann einfach mal im Freundes- oder Kollegenkreis fragen, ob jemand das Gerät gebrauchen könnte. Und wenn auch das nicht klappt, bleibt einem immer noch die Chance, ungeliebte Artikel beim nächsten Wichteln loszuwerden. Oder man wählt die weihnachtlichste Alternative und spendet das nicht gewünschte Geschenk.
Beim privaten Verkauf über eine Auktionsplattform sollte man die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung mit einem klaren Hinweis im Angebotstext ausschließen. Sonst müssten Verbraucherinnen und Verbraucher zwei Jahre für die Mängelfreiheit eines Artikels geradestehen. Darauf weist die „Stiftung Warentest“ hin.
RND/dpa/saf
Wir haben diesen Text am 3.12. 2021 aktualisiert.