Altenburger Land führt flächendeckend im Freizeitbereich die 3G-Regel ein
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Impfen oder testen: Einwohner des Altenburger Landes müssen ab Montag Bescheinigungen vorweisen. (Symbolbild)
© Quelle: via www.imago-images.de
Altenburg. Vor einer Woche bei Ausrufen der Warnstufe 1 hatte der Krisenstab des Altenburger Landes noch gezögert, doch nun – angesichts weiter steigender Infektionszahlen – ist die Entscheidung doch gefallen: Landrat Uwe Melzer (CDU) erlässt eine Allgemeinverfügung mit neuen, verschärften Corona-Schutzmaßnahmen fürs den Landkreis. Am Montag tritt sie in Kraft, am Sonnabend zuvor ist das Regelwerk in der Osterländer Volkszeitung abgedruckt.
Die wohl weitreichendste Neuerung: In Gaststätten, Freizeit- und Übernachtungseinrichtungen und bei Veranstaltungen gilt ab nächste Woche die 3G-Regel. Personen, die weder geimpft noch genesen sind, benötigen demzufolge ein negatives Testergebnis. Das gilt auch für geschlossene Räume in Schwimmbädern sowie für Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen – außer für den Schwimm- und Sportunterricht sowie den organisierten Sportbetrieb. Ebenfalls 3G-pflichtig werden öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in geschlossenen Räumen und generell alle nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern. Darüber hinaus gilt eine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
Ein Selbsttest genügt, aber vor Ort
Wer ein negatives Testergebnis vorweisen muss, kann vor Ort einen Selbsttest unter Beobachtung von Mitarbeitern der jeweiligen Einrichtung durchführen. Alternativ können Bescheinigungen vorgelegt werden – über das Ergebnis eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) oder eines Antigenschnelltests (nicht älter als 24 Stunden).
Nicht betroffen sind von der Testpflicht Kinder ohne Corona-Symptome bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder. Schulkinder können eine Test-Bescheinigung der Schule vorlegen. Laut Thüringer Verordnung ist es Veranstaltern und Betreibern jedoch überlassen, die Verfügung des Landrates für ihre Einrichtung selbst noch einmal zu verschärfen.
Von Kay Würker
LVZ