Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig hat in der Gastronomie-Szene für Aufsehen gesorgt. Eine „Bar“ in der Messestadt darf wieder öffnen, weil die Kriterien zur coronabedingten Schließung nicht korrekt sind. Dies gelte jedoch nicht für alle Bars, stellte das Gericht am Mittwoch klar.
Leipzig.Die fortlaufende Schließung von Bars in Sachsen hat unter falschen Kriterien stattgefunden. Diese Folgerung ergibt sich aus einer am Dienstag vorläufig getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig. Demnach ist die Unterscheidung der Begriffe „Bar“ und „Gastronomie“ im Sinne der Corona-Notfallverordnung nicht rechtens. In einer Mitteilung konkretisierte das Gericht am Mittwoch seine Entscheidung.
Im Beschluss heißt es, dass die Unterscheidung zwischen einer Gaststätte, deren Öffnung derzeit erlaubt ist, und einer Bar, die ebenso wie Diskotheken und Clubs derzeit nicht öffnen darf, in erster Linie nach dem Grad des Infektionsrisikos erfolgen muss. Das liege höher, wenn „überwiegend alkoholische Getränke in den Abend- oder Nachtstunden ausgeschenkt und diese nicht ausschließlich an Tischen serviert und verzehrt würden, sondern häufig auch direkt an der Theke (Bar) oder in Loungebereichen, die ein Abstandhalten erschwerten.“ Hinzu komme ein musikalisches Angebot wie in Diskotheken, das zum Tanzen einlade.