Kein Haftfbefehl nach Anschlag auf die AfD in Döbeln
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Eine schwere Explosion hat sich am 3. Januar vor dem AfD-Büro in der Döbelner Bahnhofstraße ereignet und das Büro sowie zwei parkende Fahrzeuge davor beschädigt.
© Quelle: Thomas Sparrer
Döbeln/Chemnitz. Keine Haftgründe. Darum wird aus dem Haftbefehl gegen drei Tatverdächtige nichts, die am 3. Januar eine Sprengstoffexplosion vor dem Büro der AfD auf der Döbelner Bahnhofstraße herbeigeführt haben sollen. Am Montag hat dazu eine Strafkammer des Landgerichtes Chemnitz entschieden. "Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz wurde verworfen, da keine Haftgründe gegeben seien. Die Beschwerdekammer sah – wie das Amtsgericht – den Haftgrund der Flucht- oder Verdunklungsgefahr nicht", teilt Richterin Marika Lang, Pressesprecherin des Landgerichtes Chemnitz mit.
Ein Grund reicht nicht aus
Die Beschuldigten leben demnach in gefestigten persönlichen und wirtschaftlichen Strukturen, was gegen eine auch nur entfernte Flucht- oder Verdunklungsgefahr spreche. Der Haftgrund der Schwerkriminalität alleine reiche nicht, um eine Untersuchungshaft zu begründen. „Der Paragraph 112 Absatz 3 Strafprozessordnung schreibt vor, dass Flucht- oder Verdunklungsgefahr hinzutreten müsse, was hier jedoch nicht gegeben sei“, so Marika Lang über die Entscheidung der Kammer.
Beschwerde erfolglos
Zunächst hatte die Staatsanwaltschaft Chemnitz keine Untersuchungshaft gegen die drei Tatverdächtigen im Alter von 29, 32 und 50 Jahren beantragt und dies ebenfalls mit fehlenden Haftgründen erklärt. Dann hat die Anklagebehörde aber doch Haftantrag gestellt, war damit aber am Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes Chemnitz gescheitert. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Landgericht eingelegt.
Detonation weithin spürbar
In den Abendstunden des 3. Januar war auf der Bahnhofstraße ein Sprengsatz explodiert. Dessen Druckwelle hatte nicht nur das Büro der Alternative für Deutschland schwer beschädigt. Auch bei einigen Anwohnern ließ die Explosion Fensterscheiben bersten. Selbst im etwa anderthalb Kilometer entfernten Wohngebiet Döbeln-Ost II war die Detonation zu hören. Anwohner berichten von klirrenden Fensterscheiben.
Bis zu 15 Jahre Haft
Die Staatsanwaltschaff ermittelt wegen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB). Der Strafrahmen für dieses gemeingefährliche Verbrechen ist recht weit gefasst, reicht beim Grundtatbestand von einem bis zu 15 Jahren Haft. Den nimmt die Staatsanwaltschaft an. Anlass, wegen eines Tötungsverbrechens zu ermitteln, sieht sie derzeit nicht.
Auch Unkraut-Ex mit Puderzucker ist Sprengstoff
Um sich des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion strafbar zu machen, ist es rechtlich egal, ob man dafür ausgewiesene Sprengstoffe wie etwa Dynamit, C4 oder TNT nimmt oder zusammengemischte Haushaltschemikalien. Unkraut-Ex mit Puderzucker zum Beispiel oder auch bestimmte Pyrotechnik. Sprengstoff ist im Sinne des Paragrafen 308 alles, was bei Entzündung eine plötzliche und gewaltsame Ausdehnung hervorruft und dadurch zerstörerisch wirken kann. Das hat das Reichsgericht bereits 1913 entschieden und der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil 2015 bestätigt.
Ein Tatverdächtiger ließ es mit Gras knallen
Einer der Tatverdächtigen ist vorbestraft und stand nach Informationen der DAZ bis August 2018 unter Bewährung. Die Strafe ist mittlerweile erlassen. Sollte der Waldheimer die Sprengstoffexplosion vor dem AfD-Büro herbeigeführt haben, hat er dies außerhalb der Bewährung getan und diese nicht gebrochen. Die 6. Große Strafkammer des Landgerichtes Chemnitz hatte den Mann im August 2016 zu acht Monaten bedingter Haft wegen eines Drogenverbrechens verurteilt. Der Mann hatte Marihuana und Hanfpflanzen bei sich zu Hause gehabt. An einem vermuteten politischen Motiv der Tat ändert das nichts.
Von Dirk Wurzel