Polizist erschießt fliehenden freilaufenden Hund
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Ein Polizist erschießt im sächsischen Geringswalde einen freilaufenden, mutmaßlich gefährlichen Hund. Wegen des Schusswaffengebrauchs wird nun ermittelt.
© Quelle: Volkmar Heinz
Geringswalde/Leisnig. Schüsse fallen in Geringswalde: Polizeibeamte töten einen frei laufenden American-Staffordshire-Mischlingshund. Vorstandsmitglieder des Tierschutzvereins Leisnig finden: Das war überzogen.
„Der Hund könnte noch leben“, meint Vereinsvorsitzende Rosi Pfumfel. „Wir kennen Veterinärmediziner, die mit dem Betäubungsgewehr arbeiten.“ Zudem stellt sich die Frage: Dürfen Polizeibeamte in einem solchen Fall in einer Stadt, in Anwesenheit von Menschen, schießen?
Fliehendes Tier im Teich erschossen
Mit der Stadtverwaltung Geringswalde hat der Tierschutzverein Leisnig einen Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren. Der entlaufene Hund wäre aus Pfumfels Sicht ein Fall fürs Tierheim am Eichberg gewesen, hätte zu seinem Besitzer zurück gebracht werden können. Dazu kam es nicht mehr: Schwimmend durch einen Teich fliehend, wurde das Tier getroffen und verendete im Wasser.
Begründung: Gefahrenabwehr
Wie Steve Berger, Sprecher der Polizeidirektion Chemnitz, schildert, habe sich das herrenlose Tier in der momentanen Wahrnehmung der Polizeibeamten gegenüber einer 34-jährigen Frau, in Begleitung eines Kleinkindes, in bedrohlicher Art und Weise verhalten. Die Frage, ob die Polizei hier schießen darf, sei mit Ja zu beantworten: Es diente klar der Gefahrenabwehr.
Zeugen schildern Situation sehr verschieden
Noch ermittelt die Polizei zu Details der Vorgänge. „Eine abschließende Bewertung ist gegenwärtig nicht möglich.“ Erschwerend sei: Zeugen schildern die Lage sehr unterschiedlich. Das reicht von „wenig dramatisch“ bis dahin, dass ein kleinerer Hund gebissen und verletzt worden sei. Die Lage war offenbar komplexer, als es sich zunächst anhört.
Nachbar alarmiert Polizei
Berger erläutert Hintergründe. Demnach ging Montagmorgen telefonisch der Hinweis eines Geringswalders bei der Polizeidirektion Chemnitz ein: Auf seinem Privatgrundstück, in der Nähe des Großteiches in Geringswalde, wüte der freilaufende Hund eines Nachbarn. Eine in der Nähe befindliche Polizeistreife wird geschickt.
Polizisten nehmen Hund als angriffslustig wahr
Die Polizisten finden den Hund nun im öffentlichen Raum vor. Gegenüber einer Mutter mit Kleinkind zeigt er eine von den Polizisten als drohend wahrgenommene Pose. Die Frau hat noch den Kinderwagen sowie einen angeleinten Labrador dabei. Berger: „Die vor Ort wahrgenommene Angriffslust des Hundes in unmittelbarer Nähe der Familie veranlasste den Kollegen, die Pistole zu ziehen. Es handelte sich um Gefahrenabwehr. In so einem Moment muss innerhalb von Sekunden gehandelt werden.“
Hund darf nicht ohne Begleitung in die Öffentlichkeit
Die Zeit, Ordnungsamt oder Tierheim zu verständigen, habe der Beamte in diesen Sekunden nicht zur Verfügung, ebenso wenig wie für die Suche nach dem Halter. Dieser habe seinerseits dafür zu sorgen, dass sich sein Hund nicht ohne Begleitung in der Öffentlichkeit bewegt, denn so könne es zu Missverständnissen oder zu Schlimmerem kommen.
Ermittlung zu Dienstwaffengebrauch
Getötet wurde der Hund, als er versuchte, schwimmend durch den Teich zu entkommen. Die tödlichen Schüsse fielen also nicht in der unmittelbaren Bedrohungssituation. War das Töten demnach überhaupt gerechtfertigt? Der Polizeisprecher beantwortet die Frage mit Ja: „Die Polizei wurde gerufen, um eine Gefahrensituation zu unterbinden und fand eine solche vor. Auch wenn der Hund flüchtet, muss er als weiterhin gefährlich betrachtet werden. Die Polizisten haben eine weitere potenzielle Gefahrensituation verhindert.“
Schießen nur in absoluten Ausnahmen
Daran ändere sich nichts, wenn manche Zeugen im Nachhinein behaupten, sie hätten es nicht als schlimm empfunden. Bei der Polizei wird ermittelt, so zum Gebrauch der Dienstwaffe. Das sei generell bei Dienstwaffengebrauch der Fall. Im bewohnten Gebiet in einer Stadt müsse ein Polizeibeamter sich besonders versichern, worauf er schießt, wer dahinter oder in der Nähe steht. Schusswaffengebrauch solle die absolute Ausnahme bleiben.
Momentan kein Straftatsbestand
Straftaten stünden nicht im Zentrum der Ermittlungen, weder gegen den Hundehalter, die Polizisten oder andere Beteiligte. Der Halter könne lediglich vom Ordnungsamt wegen der Verletzung seiner Sorgfaltspflicht belangt werden. Dies entscheide jedoch die Stadtverwaltung Geringswalde, nicht die Polizei.
Von Steffi Robak
LVZ