Delitzsch: Garagenbesitzer müssen sich auf Rathaus-Post einstellen
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Für Garagen aus DDR-Zeiten müssen bald neue Verträge erstellt werden (Symbolbild).
© Quelle: Jan Woitas/dpa
Delitzsch. In Delitzsch werden für den Garagenkomplex in der Oststraße momentan keine Mietverträge mehr abgeschlossen. Pachtverträge für Garagen wird es in der Loberstadt generell nicht mehr geben.
Es könne wegen des beabsichtigten Neubaus der Artur-Becker-Oberschule einschließlich Turnhalle zum „gegenwärtigen Zeitpunkt“ nicht ausgeschlossen werden, dass das Garagengrundstück für den Bau in Anspruch genommen werden muss, teilte die Stadtverwaltung mit. Wie viele Garagen genau betroffen sein könnten, ist aktuell offen – die Planungen zum Oberschulbau sind noch nicht so detailliert.
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Ein Neubau für die Oberschule ist bereits seit Längerem Thema und wird einer Sanierung der Schule bei laufendem Betrieb vorgezogen. Allerdings kann frühestens dann mit den Arbeiten begonnen werden, wenn das Bad in der Elberitzstraße fertiggestellt ist – also ist mit einem Baustart an der Schule vor 2025 nicht zu rechnen.
Aber auch über die Oststraße hinaus kommt es zu Veränderungen bei den Garagen und die Nutzer müssen sich auf Kündigungsschreiben einstellen – weil aus Pacht- künftig Mietverträge werden sollen.
Nutzungsverträge für Garagen enden 2025
Die überwiegende Anzahl der bestehenden Nutzungsverträge für Garagen endet laut Stadtverwaltung am 31. Dezember 2025. „Bereits zu Beginn des Jahres 2025 erhalten alle Garagenbesitzer die Kündigung des bestehenden Nutzungsvertrages. Gleichzeitig wird ein Mietvertrag mit einer monatlichen Miete von 40 Euro (brutto) angeboten“, informierte die Delitzscher Verwaltung auf ihrer Internetseite.
Hintergrund ist eine Handlungsrichtlinie für Garagen auf gemeindeeigenem Grund und Boden, die Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen im Juni vom Staatsministerium des Innern erhalten haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht getrennte Eigentumsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude nicht vor. Bisherige gesetzliche Regelungen sind Ende 2022 abgelaufen. Dies bedeutet, dass mit Beendigung des Nutzungsvertrages das Eigentum der Garagen auf den Grundstückseigentümer übergeht. Einen Entschädigungsanspruch für Garagen besteht nicht.
„Die Kommunen im Freistaat Sachsen sind angehalten, nach Beendigung der Nutzungsverträge BGB-konforme Zustände herbeizuführen; das heißt die Aufhebung von Pacht- und den Abschluss von Mietverträgen“, informiert die Stadtverwaltung weiter.
LVZ