Neues Versammlungsrecht in Sachsen: Polizei muss Ordner nicht akzeptieren

Sachsens Landesregierung will das Versammlungsrecht überarbeiten. Unter anderem sollen die Behörden auf eine Kooperation mit den Veranstaltern hinwirken. Das Foto zeigt zahlreiche Menschen bei einer linken Demonstration gegen die Energie- und Sozialpolitik der Bundesregierung auf dem Augustusplatz 2022.
Quelle: Jan Woitas/dpa/Archiv
Dresden. Die sächsische Landesregierung will das Versammlungsrecht ändern. Künftig solle die Versammlungsfreiheit gestärkt werden, verspricht das Innenministerium. Ist das so? Die LVZ beantwortet die wichtigsten Fragen zur geplanten Gesetzesnovelle.
Warum wird das Versammlungsgesetz geändert?
Die schwarz-grün-rote Koalition hatte sich 2019 im Koalitionsvertrag darauf verständigt, das sächsische Versammlungsgesetz „praxisgerechter und verständlicher“ zu gestalten. Eigentlich hatte man sich dafür eine Frist bis 2021 gesetzt. Auch wegen der Corona-Pandemie dauerte es aber länger. Die Gesetzesnovelle geht nun in die parlamentarische Beratung: Dabei werden Experten und Verbände zu den geplanten Änderungen befragt. Das neue Gesetz könnte dann Ende 2023/Anfang 2024 vom Landtag beschlossen werden.
Was wird geändert?
Eine ganze Menge – auch weil einzelne Punkte des bestehenden Gesetzes durch die Rechtssprechung überarbeitet werden müssen. Innenminister Armin Schuster (CDU) spricht aber nicht von einer „Sanierung oder Reparatur“, sondern von einem gänzlich neuen Gesetz: „Wir wollen mit diesem Gesetz den Schutz der Versammlungsfreiheit stärken.“
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Einer der wichtigsten Inhalte des künftigen Gesetzes betrifft den Kooperationsgedanken: Die Versammlungsbehörden sollen in allen Phasen auf eine Kooperation mit dem Anmelder hinwirken. Sie sollen ein Kooperationsgespräch anbieten, um alle wesentlichen Umstände der Versammlung zu diskutieren. Dabei kann es beispielsweise um die Route oder mögliche alternative Orte gehen. „Je mehr Kooperation, desto besser stellt sich derjenige, der die Versammlung machen möchte“, sagt Schuster. Aber: Eine Kooperationspflicht für die Anmelder einer Demonstration gibt es nicht. Der Innenminister betont zudem, dass die sächsischen Behörden bereits jetzt auf Kooperationsgespräche setzten.
Was ändert sich während Demonstrationen?
Das Innenministerium will die Regeln für Spontandemonstrationen ändern, die formal keinen Versammlungsleiter haben. Die Teilnehmer dieser Art von Kundgebung sollen vor Ort einen Leiter bestimmen können. Die Landesregierung will damit auch Lehren aus den Corona-Demonstrationen der sogenannten Spaziergänger ziehen.
Falls eine Versammlung keinen Leiter bestimmt, sollen die Versammlungsbehörde oder die Polizei dessen Aufgaben übernehmen. Die Behörde und die Polizei sollen aber nicht die Demonstration generell lenken, sondern bei Gefahrensituationen eingreifen können. Auch falls die Rechte Dritter betroffen sind, würden sie einschreiten.
Schuster nennt als Beispiel eine Demonstration beim „Tag X“ in Leipzig. Der Versammlungsanmelder drang damals mit seinem Megafon kaum zu den Tausenden Demonstranten durch. „Dann hat die Polizei ihm angeboten, das Lautsprecherfahrzeug der Polizei zu verwenden, weil die den nötigen Lautstärkedruck hat“, sagt Schuster. „Das hat er abgelehnt. Hätten wir keinen Versammlungsleiter gehabt, wären die Lautsprecherdurchsagen durch die Behörde gemacht worden.“
Sind neben Versammlungsleiter andere Personen im Fokus?
Es wird in dem Gesetz auch eine Regelung geben, die Ordner betrifft. Konkret soll es Kriterien geben, die bestimmte Personen in bestimmten Situationen vom Ordnerdienst ausschließt. Die Kriterien will das Innenministerium im parlamentarischen Beratungsverfahren diskutieren und festlegen. Schuster macht aber klar, in welche Richtung die künftigen Regelungen zielen sollen: „Ich könnte mir schon extremistische Einstufungen vorstellen, die einen Ordner für ungeeignet erscheinen lassen für ganz bestimmte Versammlungslagen.“ Auch Straftatbestände sollen laut Innenministerium herangezogen werden können.
Bisher gilt mancherorts ein Demo-Verbot: Bleibt es dabei?
Im jetzigen Gesetz ist ein Versammlungsverbot oder zumindest eine Beschränkung für Demonstrationen an bestimmten Orten und bestimmten Tagen vorgesehen. Dabei geht es unter anderem um die Frauenkirche in Dresden und das Leipziger Völkerschlachtdenkmal. Die Regelung war vor Jahren eingeführt worden, um rechtsextremistischen Demonstrationen an diesen Örtlichkeiten keine Bühne zu geben. Der Paragraf ist allerdings rechtlich umstritten. Deswegen wird es eine ähnliche Regelung im neuen Gesetz nicht geben. Das sei nicht mehr erforderlich, argumentiert das Innenministerium. Die Versammlungsbehörden würden etwaige Einschränkungen sowieso nicht auf diesen Passus stützen.
Darf man Demos weiterhin stören?
Gegendemonstrationen sind mit dem neuen Gesetz weiterhin erlaubt, falls sie Missfallen über eine andere Kundgebung äußern oder diese zum Beispiel mit Zwischenrufen stören. Es soll aber dennoch ein Störungsverbot geben: Dieses Verbot wird laut Innenministerium solche Störungen umfassen, die auf die Vereitelung oder erhebliche Behinderung der Durchführung einer Versammlung zielen. Es geht um „reine Verhinderungsaktionen“.
LVZ










