Gericht stoppt „Autofahrer-Pranger“

Das Kennzeichen reicht, um auf fahrerbewertung.de an den Pranger gestellt zu werden.

Das Kennzeichen reicht, um auf fahrerbewertung.de an den Pranger gestellt zu werden.

Münster. Das umstrittene Internetportal fahrerbewertung.de verstößt nach aktueller Rechtsprechung gegen den Datenschutz und ist in der aktuellen Version unzulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen am Donnerstag entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

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Fehlverhalten wird bewertet und farblich markiert

Auf dem Portal kann das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern unter Angabe des Kfz-Kennzeichens mit den Ampelfarben rot, gelb und grün bewertet werden. Rot steht dabei für negativ, grün für positiv. Die Bewertungen sind für jeden Nutzer einsehbar. Darin sieht das OVG aber einen Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht bei der Veröffentlichung der eigenen Daten. Der Betreiber hatte dagegen immer beteuert, nur einen Beitrag zur Sicherheit im Straßenverkehr leisten zu wollen.

Die Revision ist nicht zugelassen

Die NRW-Datenschutzbeauftragte hatte dieses Verfahren als „Internet-Pranger“ kritisiert und dem Betreiber Auflagen erteilt. Dagegen war dieser vor Gericht gezogen. Das OVG ließ keine Revision zu. Dagegen kann der Kläger noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen (Az: 16 A 770/17).

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Von dpa/RND

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