Mordfall Leonie: Verteidigung legt zum zweiten Mal Revision ein

Der angeklagte Stiefvater im Prozess um den gewaltsamen Tod der sechsjährigen Leonie sitzt im Saal des Landgerichts.

Der angeklagte Stiefvater im Prozess um den gewaltsamen Tod der sechsjährigen Leonie sitzt im Saal des Landgerichts.

Neubrandenburg. Der Rechtsstreit um den gewaltsamen Tod der sechsjährigen Leonie aus Torgelow in Mecklenburg-Vorpommern könnte nochmal ein Fall für den Bundesgerichtshof werden. Wie Verteidiger Jörg Fenger am Montag in Neubrandenburg sagte, haben die Anwälte des verurteilten Stiefvaters erneut Revision gegen das Urteil des Landgerichtes Neubrandenburg eingelegt. „Damit soll die vorgeschriebene Frist von einer Woche gewahrt werden“, sagte Fenger. Ob das Rechtsmittel aufrechterhalten wird, hängt nun von der schriftlichen Urteilsbegründung ab, die umfassend geprüft werde. (Az.: 6 StR 134/20)

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Stiefvater wird zwei Mal zu lebenslanger Haft verurteilt

Der 29-jährige Stiefvater war am 25. Februar zum zweiten Mal zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. „Das war ein Verdeckungsmord durch Unterlassen“, hatte Richter Henning Kolf erläutert, der den Revisionprozess leitete. Zudem wurde der Mann wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Misshandlung zweier Schutzbefohlener - Leonies und ihres jüngeren Bruders - schuldig gesprochen. Das Mädchen war am 12. Januar 2019 tot in der Wohnung der fünfköpfigen Familie gefunden worden.

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29-Jähriger zu „Mordes wegen Unterlassen“ verurteilt

Der 29-Jährige habe das Kind schwer misshandelt und verhindern wollen, dass sie über die Gewalttaten berichtet. So habe er die medizinische Hilfe um Stunden verzögert, erklärte Kolf. Der Verurteilte hatte sich im Revisionsverfahren gar nicht geäußert. „Es geht um Einiges für unseren Mandanten“, sagte Fenger. Die Verteidigung hatte auf sechs Jahre Freiheitsstrafe plädiert.

Bereits vor einem Jahr war der 29-Jährige wegen „Mordes durch Unterlassen“ zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden. Sein Anwalt hatte Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das „äußere Tatgeschehen“ bestätigt, das Urteil aber in Teilen aufgehoben. Das Mordmotiv sollte nochmals genauer überprüft werden.

RND/dpa

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