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In welchen Fällen Haftstrafen drohen

Waliser müssen nach tödlichem Angriff ihres Kampfhundes in Haft – wie ist die Rechtslage in Deutschland?

Ein Pitbull-Terrier verletzte in Neuwarmbüchen einen 43-Jährigen leicht.

Pitbull-Terrier zählen in Deutschland zu den sogenannten Listenhunden, die auch als Kampfhunde bezeichnet werden.

Wegen eines tödlichen Angriffs eines Hundes auf einen zehnjährigen Jungen in Wales müssen die beiden Tierhalter für mehrere Jahre ins Gefängnis. Ein 19-Jähriger wurde am 10. Juni von einem Gericht in der Regionalhauptstadt Cardiff zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt, eine 29-Jährige zu drei Jahren. Beide dürfen nie wieder einen Hund halten. Das Tier – ein American Bully – hatte den Jungen im November 2021 in einem Haus nahe der Stadt Caerphilly attackiert und an Nacken und Kopf verletzt. Polizisten erschossen den Hund.

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Der verurteilte Mann hatte eingeräumt, dass er der Besitzer des Tieres war. Er hatte „Beast“ (Bestie) erst wenige Tage zuvor gekauft. Die Frau passte zum Tatzeitpunkt auf den Hund auf. Beiden habe bewusst sein müssen, dass das Tier gefährlich gewesen sei, da es bereits in den wenigen Tagen zuvor einen Nachbarhund angegriffen habe und mehrfach auffällig geworden sei, sagte der Richter. Dennoch habe sich „Beast“ frei im Haus der 29-Jährigen bewegen dürfen.

Auch in Deutschland sind Gefängnisstrafen möglich

Auch in Deutschland sind Urteile mit ähnlichen Strafen bei solchen Vorfällen möglich, wie Uwe J. Badt, Anwalt für Tierrecht, gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) erklärte. „Fahrlässige Körperverletzung ist ein Antragsdelikt. Wenn der Strafantrag gestellt wird, kann es durchaus zu einer Gefängnisstrafe kommen“, sagte der Experte. Bei fahrlässiger Tötung sei eine noch höhere Strafe zu erwarten.

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Welche Tateinheit bestehe, hänge stark vom Verhalten des Hundehalters oder der Halterin ab. „Wenn schon öfter Vorfälle mit einem Hund aufgetreten sind und das Tier nicht angeleint ist oder die Maulkorbpflicht missachtet wird, kann auch der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung oder Tötung festgestellt werden“, erklärte Rechtsanwalt Badt.

Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren möglich

Im Falle einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung wird laut Strafgesetzbuch eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Das Strafmaß für eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung liegt zwischen sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird nach Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Eine vorsätzliche Tötung wird mit fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. In minder schweren Fällen der vorsätzlichen Tötung ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren möglich. „Es müssen in jedem Fall die Umstände betrachtet werden“, betonte Badt.

Zwei aufsehenerregende Fälle aus Deutschland

Ähnliche Fälle wie den aktuellen in Wales gab es in der Vergangenheit auch in Deutschland. Tierrechtsexperte Badt nennt zwei Beispiele: 2018 tötete der Staffordshire-Terrier-Mischling „Chico“ eine 52-Jährige und ihren 27 Jahre alten Sohn in einem Wohnblock in Hannover. Bei der Frau handelte es sich um seine gehbehinderte Besitzerin.

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Im Jahr 2000 sorgte der Todesfall Volkan Kaya bundesweit für Aufsehen. Der Sechsjährige wurde auf einem Schulhof in Hamburg von zwei Kampfhunden totgebissen. Das Landgericht Hamburg hatte den Kampfhundebesitzer (damals 23) damals wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Seine Freundin (19) erhielt eine einjährige Jugendstrafe auf Bewährung. Sie hatten die Hunde unangeleint geführt. Als Folge dieses Falles beschloss die Politik strengere Regeln für Kampfhunde.

Zwei aktuelle Fälle aus Deutschland

Im vergangenen Jahr wurde ein Hundehalter (29) zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem sein Mischlingshund einem vierjährigen Jungen ins Gesicht gebissen hatte. Bei dem Vorfall in Geretsried wurde das Kind schwer verletzt. Der Mann wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Nach dem Vorfall war ein Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei dem Mischlingsrüden um eine Abstammung eines American Staffordshire Terriers handelte. „Der Hund hatte keine Anzeichen von Erziehung“, sagte der Gutachter damals.

Erst an Pfingstmontag attackierte ein Hund ein Kleinkind in Hamburg. Die Polizei ermittelt wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Halter, die Mutter und die Großmutter des Kindes, wie die Polizei mitteilte. Das zweijährige Mädchen war in einer Wohnung in Hamburg-Rahlstedt von dem Bulldogge-Mischling angegriffen und lebensgefährlich verletzt worden. Das Kind erlitt durch die Bisse Gesichts- und Kopfverletzungen, konnte in einer Notoperation aber gerettet werden. Auch die Großmutter wurde durch Bisse des Hundes am Bein verletzt und ebenfalls in ein Krankenhaus gebracht.

Bei dem Tier handelte es sich um einen Old-English-Bulldogge-Mischling. Diese Rasse zählt nach Angaben der Polizei nicht zu den gefährlichen Rassen nach dem Hamburger Hundegesetz. Anhand einer genotypischen Untersuchung sollen nun jedoch weitere mögliche Rassen geklärt werden.

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Nach Angaben des Bezirksamtes Wandsbek war der Hund den Behörden bereits bekannt. Im Jahr 2019 soll das Tier im Bezirk Wandsbek ein siebenjähriges Mädchen gebissen haben. Der Hund konnte nach Angaben der Behörde jedoch nicht sichergestellt werden, da das Tier an einen anderen Halter in Schleswig-Holstein abgegeben wurde.

Welche Hunde gelten in Deutschland als „Kampfhunde“?

Wenn umgangssprachlich von einem Kampfhund die Rede ist, ist damit eigentlich der rechtliche Begriff Listenhund gemeint. Das Wort bezieht sich auf Rasselisten, die in den meisten Bundesländern geführt werden und besonders aggressive Hunderassen führen. Nach dem Hamburger Fall wurde 2001 ein Hundeverbringungs- und -einfuhrgesetz beschlossen. Demnach gilt für vier Hunderassen aufgrund ihrer Gefährlichkeit ein Einfuhrverbot nach Deutschland. Die vier Rassen sind Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Das bundesweite Einfuhrverbot gilt auch für Kreuzungen mit diesen Hunderassen.

Weitere konkrete und unterschiedliche Regelungen zu Kampfhunden finden sich in den Landesgesetzen der 16 Bundesländer. In allen 13 Ländern, die solche Listen führen, steht aber eine Hunderasse auf der Liste der besonders gefährlichen Kampfhunde: der American-Staffordshire-Terrier. In vielen Ländern gelten außerdem Pitbull-Terrier, Bullterrier, Tosa Inu sowie Kreuzungen mit diesen Hunderassen als Kampfhunde.

39 Tote in zehn Jahren

Von 2009 bis 2019 sind in Deutschland insgesamt 39 Menschen an den Folgen von Hundeangriffen gestorben, wie aus einer Statistik der Plattform „Statista“ auf Grundlage von Informationen des Statistisches Bundesamtes hervorgeht. Mit jeweils sieben Todesopfern starben die meisten Menschen in Niedersachsen und Hessen. Keine Todesfälle durch Hundeangriffe in dem genannten Zeitraum gab es im Saarland, in Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen.

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Eine gemeinsame Beißstatistik für das gesamte Bundesgebiet gibt es nicht. In der Hauptstadt Berlin wurden im Jahr 2020 beispielsweise mindestens 67 Menschen durch Hundebisse schwer verletzt. In 452 gemeldeten Fällen wurden Menschen gebissen und dabei leicht verletzt. Das geht aus der Hundebiss-Statistik 2020, die die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz veröffentlichte, hervor.

Problem ist oft die schlechte Erziehung

Tierrechtsexperte Badt betont, dass nicht nur Kampfhunde zubeißen. „Das sind Hunde, die ihrem Jagdinstinkt folgen und nicht vom Besitzer oder der Besitzerin handlebar sind. Das größte Problem ist, dass manche Hunde nicht gut erzogen sind. Das passiert leider häufiger“, sagte er dem RND.

mit dpa

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