Ist Trinkgeld für Post- und Paketboten zu Weihnachten erlaubt?
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Zwei Postboten überqueren mit ihren Fahrrädern eine Straße.
© Quelle: IMAGO/Hanno Bode
Zur Weihnachtszeit arbeiten Post- und Paketzustellerinnen und -zusteller auf Hochtouren. Viele möchten diesen eine weihnachtliche Freude mit Trinkgeld oder kleinen Geschenken bereiten. Doch das richtige Maß beim Schenken zu finden ist nicht leicht. Einheitliche und klare Regeln gibt es nicht. Weder darüber, ob die Zusteller Trinkgeld und Geschenke annehmen dürfen, noch wie viel. Jedes Unternehmen hat eigene genaue Vorgaben, an die sich deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer halten müssen. Andernfalls drohen arbeitsrechtliche Probleme.
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© Quelle: dpa
Grundsätzlich gilt, dass ein Geschenk bedingungslos sein muss. Es darf keine Gegenleistung erbracht werden, da dies wie Bestechung aufgefasst werden könnte. Gibt es Trinkgeld, muss dieses weder versteuert noch die genaue Höhe der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, dennoch gibt es Obergrenzen.
Sachgeschenke bei der Deutschen Post
Bei der Deutschen Post dürfen Zustellerinnen und Zusteller grundsätzlich keine Geschenke annehmen. „Ausnahmen sind jedoch geringwertige Sachgeschenke bis zu einem Wert von 25 Euro“, sagt Dieter Nawrath, ein Sprecher der Deutsche Post DHL Group, gegenüber BR.de. Trinkgelder zu Weihnachten wären jedoch in der Regel unter dieser Summe.
Hermes: von Schokolade bis 10 Euro
Hermes-Paketbotinnen und -Paketboten dürfen hingegen auch Bargeld sowie kleine Sachgeschenke wie beispielsweise Schokolade bis zu einem Wert von 10 Euro annehmen. Allerdings arbeite der Dienstleister in der Paketzustellung „mit regionalen Logistikunternehmen zusammen. Diese sind zu 100 Prozent selbstständige Unternehmen und können andere Richtlinien haben“, so Marei Martens von der Hermes Germany GmbH.
Digitales Trinkgeld bei DPD
Auch bei DPD ist ein kleines Trinkgeld gestattet. Dieses könne sogar kontaktlos und digital über Paypal gegeben werden. „Dabei können entweder vorgegebene Stufen von einem, 2 oder 4 Euro genutzt oder ein eigener Betrag angegeben werden“, erklärt Sebastian Zeh von DPD Deutschland gegenüber t-online. Maximal 9,50 Euro seien möglich.
Keine Abmahnung riskieren
Bei Nichteinhaltung der Vorgaben des Unternehmens drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, die von der Abmahnung bis zur Kündigung reichen können. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird geraten, sich bei den Vorgesetzten über die entsprechenden Regelungen zu informieren.
Für die Schenkenden bedeutet dies, dass es möglich ist, dass beispielsweise ein Geldgeschenk nicht direkt angenommen werden kann, weil zunächst Rücksprache nötig ist.
RND/vkoe