Corona-Notbremse bringt keine zusätzlichen Polizei-Befugnisse

Einsatzwagen der Polizei mit Blaulicht und Polizeibeamte bei einem Einsatz auf der Domplatte am Kölner Dom, Köln, Nordrhein Westfalen. (Symbolbild)

Einsatzwagen der Polizei mit Blaulicht und Polizeibeamte bei einem Einsatz auf der Domplatte am Kölner Dom, Köln, Nordrhein Westfalen. (Symbolbild)

Berlin. In dem Entwurf für die sogenannte Bundes-Notbremse wird auf die Einschränkung mehrerer Grundrechte verwiesen. Das Bundesinnenministerium betont jedoch, dass dadurch keine neuen Befugnisse für die Ordnungsbehörden geschaffen werden, da diese ohnehin bereits in Verordnungen der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie existieren.

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Die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes, über die der Bundestag aktuell berät, „regelt aber keine neuen Ermächtigungsgrundlagen für die Polizei- und Ordnungsbehörden“, sagte der Sprecher des Ministeriums, Steve Alter, am Freitag in Berlin. Vielmehr gehe es darum, formal klarzustellen, „dass die Eingriffsbefugnisse, die bereits existieren, erhalten bleiben“.

Konkret geht es um die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person, der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung, die eingeschränkt werden können.

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Mit dem geplanten Gesetz soll es künftig bundeseinheitliche Regelungen für Corona-Maßnahmen geben. Überschreitet die Zahl der Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen in einer Stadt oder einem Landkreis den Wert von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen, müssen etwa Geschäfte geschlossen werden und es greifen Ausgangsbeschränkungen ab 21.00 Uhr.

Polizei darf an Türen klingeln

Um die Einhaltung der dann zudem geltenden Kontaktbeschränkungen zu kontrollieren, kann die Polizei unter anderem an der Wohnungstür klingeln. Dies geschehe allerdings nicht ohne konkreten Anlass, erläuterte der Sprecher, sondern nur wenn beispielsweise ein Hinweis eingehe, dass irgendwo etwa eine Party mit 20 oder 30 Leuten stattfinden soll. Es müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob das Betreten der Wohnung erforderlich, geboten und verhältnismäßig sei.

Dass die Einschränkung der einzelnen Grundrechte im Entwurf für die „Bundes-Notbremse“ explizit erwähnt ist, liegt am sogenannten Zitiergebot bei Grundrechtseinschränkungen. Das Gebot, das die Nennung des jeweiligen Grundrechts vorschreibt, soll sicherstellen, dass keine unbeabsichtigten Grundrechtseingriffe erfolgen.

RND/dpa

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