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Überwachungsmaßnahmen

Verfassungsgericht überprüft Sachsens Polizeigesetz

Der Polizei-Schriftzug steht auf einem Einsatzfahrzeug.

Der Polizei-Schriftzug steht auf einem Einsatzfahrzeug.

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Leipzig (dpa/sn). Vor mehr als dreieinhalb Jahren ist das Polizeigesetz in Sachsen in Kraft getreten - jetzt steht es auf dem juristischen Prüfstand. Der Verfassungsgerichtshof in Leipzig beschäftigt sich in einem sogenannten Normenkontrollverfahren seit Donnerstag unter anderem mit der Zulässigkeit von polizeilichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, die Nutzung von personenbezogenen Daten und den Einsatz besonderer Waffen durch die Polizei im Vorfeld von befürchteten Straftaten.

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35 Landtagsabgeordnete von Linken und Grünen hatten das Verfahren im Mai 2019 beantragt. Sie sehen vor allem den Datenschutz, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Freiheit der Person verletzt. Mit dem Verfahren wollen sie die betreffenden Regelungen kippen lassen. Das Gesetz verfehle seine Ziele, sei lückenhaft und weise in weiten Teilen verfassungsrechtliche Mängel auf, sagte am Donnerstag der Prozessbevollmächtigte der Grünen und Linken.

Der Vertreter der Staatsregierung betonte dagegen, dass für die Gewährleistung der Inneren Sicherheit ein funktionierendes und umsetzbares Polizeirecht notwendig sei. Der Streit bewege sich auf abstraktem Niveau und es werde jedes theoretisch denkbare Problem diskutiert. Es werde billigend in Kauf genommen, dass für die Polizei eine Gefahrenabwehr nicht mehr möglich werde.

Das Gesetz sieht mehr Rechte für die Polizei vor - etwa beim Abhören von Telefonen, bei der automatisierten Erfassung von Autokennzeichen sowie bei der Videoüberwachung im grenznahen Raum. Dabei kann in begrenztem Maße ein Datenabgleich via Gesichtserkennung vorgenommen werden. Die Regierung wollte damit auf neue Herausforderungen wie Terrorismus, grenzüberschreitende Kriminalität und Internetkriminalität reagieren.

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Die mündliche Verhandlung wird am Freitag fortgesetzt. Eine Entscheidung wird nicht sofort ergehen, weil bei der Verkündung sowohl der Tenor als auch die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe vorliegen müssen. Mit einer Entscheidung wird erst in einigen Wochen gerechnet.

© dpa-infocom, dpa:230913-99-183896/3

LVZ

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