Verwaltungsgericht: Wahlumfragen unter Briefwählern sind zulässig

Auch, wer seine Stimme per Briefwahl abgibt, darf bei Wahlumfragen einbezogen werden.

Auch, wer seine Stimme per Briefwahl abgibt, darf bei Wahlumfragen einbezogen werden.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Wahlumfragen, für die auch Briefwähler befragt wurden, zulässig ist, auch wenn die Wähler bereits ihre Stimme abgegeben haben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätige in seiner einstweiligen Feststellung damit die Veröffentlichungspraxis des Meinungsforschungsunternehmens Forsa. So heißt es in einer Pressemitteilung des Meinungsforschungsinstituts.

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Zuvor hatte der Bundeswahlleiter unter Androhung eines erheblichen Bußgeldes Forsa und anderen Wahlforschungsinstituten die Veröffentlichung von Vorwahlumfragen, die auch Briefwähler berücksichtigen, bis zur Bundestagswahl untersagen wollen. In seiner Entscheidung berief sich das Gericht auf die grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit der Wahlforschungsinstitute sowie auf das Recht der freien Berichterstattung der Medien.

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Eine unzulässige Wahl- beziehungsweise Wählerbeeinflussung liege nicht vor. „Die freie Bildung des Wählerwillens wird durch die Veröffentlichung von Umfragen unter Einbeziehung von Nachwahlbefragungen von Briefwählern im Vorfeld des Wahltags nicht beeinträchtigt“, heißt es wörtlich. Das Vorenthalten dieser Informationen sei eine „Beschränkung der Informationsfreiheit“.

„Auf die Befragung von Briefwählern zu verzichten, wäre für uns keine Alternative gewesen“, sagte Forsa-Gründer und Geschäftsführer Manfred Güllner. „Würden wir die Ergebnisse von Briefwählern nicht berücksichtigen, könnten wir den jeweiligen Stand der Meinungsbildung nicht adäquat abbilden. Dies wäre nicht mit unserem Verständnis seriöser Wahlforschung zu vereinbaren und hätte ein faktisches Veröffentlichungsverbot von Wahlumfragen ab sechs Wochen vor dem Wahltermin zur Folge gehabt.“

RND

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