Wahlbeschwerde wegen niedrigen Frauenanteils im Bundestag abgewiesen
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Eine Plenarsitzung des Bundestages (Symbolfoto).
© Quelle: Christoph Soeder/dpa
Karlsruhe. Eine Gruppe Frauen ist mit einer Wahlprüfungsbeschwerde wegen des geringen Anteils weiblicher Abgeordneter im Bundestag gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, wie am Dienstag in Karlsruhe mitgeteilt wurde.
Die Frauen meinen, dass der Gesetzgeber dafür sorgen müsste, dass die Parteien ebenso viele weibliche wie männliche Kandidaten aufstellen. Laut Gericht haben sie eine solche Pflicht des Gesetzgebers aber nicht gut genug begründet. (Az. 2 BvC 46/19)
Die Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht zu entscheiden hatten, ob ein solches sogenanntes Paritätsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar wäre.
Süssmuth: Paritätsgesetze weiter möglich
Die frühere Bundestagspräsidentin Rita Süssmuth sieht deshalb auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit für Paritätsgesetze gegeben. “Eine Vereinbarkeit von paritätisch ausgestalteten Landeslisten in den Bundesländern ist mit unserer Verfassung damit nicht ausgeschlossen. Es bleibt Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Regelungen er hierfür im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben herbeiführt”, sagte Süssmuth dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND).
Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die Wahlprüfbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. “Gleichzeitig gibt das Gericht aber zu erkennen, dass es einen Gestaltungspielraum für eine Verbesserung der Beteiligung und Mitbestimmung von Frauen in unserem Wahlrechtrecht gibt”, sagte Süssmuth. “Die geringe und erneut wieder rückläufige Beteiligung am politischen Entscheidungsprozess wird nicht bestritten. Eine politische Debatte hierzu ist unumgänglich und dringend notwendig.”
Die Frauen hatten - damals noch gemeinsam mit einem Mann - Einspruch gegen die Bundestagswahl 2017 erhoben, weil seither nicht einmal ein Drittel der Abgeordneten weiblich sind. Diesen hatte der Bundestag 2019 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Wahlprüfungsbeschwerde in Karlsruhe.
RND/dpa