Camping-Urlaub: Wo Wohnmobile und Caravans parken dürfen
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Einfach in der Natur parken - das ist in aller Regel nicht erlaubt.
© Quelle: Sebastian Willnow/dpa-Zentralbil
München. Wohnmobil, Wohnanhänger und Gespanne: Mit diesen Fahrzeugen ist es nicht so einfach, einen Parkplatz zu finden. Prinzipiell geht das Parken überall dort, wo es die Straßenverkehrsordnung (StVO) generell erlaubt und es Schilder nicht ausdrücklich untersagen. Es gibt zum Beispiel auch beschilderte Parkplätze (Zeichen 314), auf denen Wohnmobile nicht stehen dürfen, wenn das Zusatzzeichen „Pkw“ nur diesen das Parken erlaubt.
Zwischen Wohnmobilen und Wohnanhängern wird unterschieden. So dürfen Wohnmobile bis 7,5 Tonnen auf regulären Parkplätzen oder am Straßenrand parken, wenn es allgemein erlaubt ist. Ein Zeitlimit gibt es dabei nicht. An Engstellen ist Parken aber verboten, so der ADAC. Da Wohnmobile meist breiter sind als normale Autos, könne es sein, dass die Durchfahrt eines Fahrzeugs mit 2,55 Meter Breite zuzüglich eines Sicherheitsabstands von mindestens einem halben Meter nicht mehr möglich sei.
Wohnwagen dürfen nur zwei Wochen abgestellt werden
Solange Wohnanhänger angekoppelt sind, dürfen sie ebenfalls ohne Zeitlimit parken. Wer den Anhänger mit einem Gesamtgewicht von unter zwei Tonnen abkoppelt, darf ihn in Wohngebieten nicht länger als zwei Wochen auf demselben Parkplatz stellen. Dann müssen Halter ihn umparken. Dort darf er dann wieder 14 Tage stehen. Die Polizei kontrolliere das anhand der Ventilstellung der Räder, so der ADAC.
Fahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen und Anhänger mit mehr als zwei Tonnen dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken. Das gilt auch in Sondergebieten, die der Erholung dienen, sowie in Kur- und Klinikgebieten. Ausgenommen davon sind entsprechend gekennzeichnete Parkplätze.
ADAC bittet Camperinnen und Camper um Rücksicht auf Kinder
Wenn Verkehrszeichen in Ausnahmefällen Parken auf Gehwegen zulassen, ist das nur Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen erlaubt. In verkehrsberuhigten Bereichen ist Parken nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt.
Der ADAC rät, Rücksicht zum Beispiel auf Kinder zu nehmen. Auch wenn es rechtlich erlaubt sei: Im Bereich von Schulen oder Kindergärten stellt man die Freizeitmobile besser nicht ab, denn sie erschweren die Sicht von Kindern beim Überqueren der Straße.
RND/dpa