Fotografieren im Urlaub: Wann Bilder von Gebäuden erlaubt sind
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Eine Frau macht ein Selfie vor dem Mailänder Dom.
© Quelle: IMAGO/Image Source
Berlin. Besonders im Urlaub möchte man möglichst viele Erinnerungen festhalten. Auf der Kamera sammeln sich Selfies und Schnappschüsse von Sehenswürdigkeiten. Darunter auch Gebäude - aber ist das überhaupt erlaubt? Der Informationsplattform „iRights info“ zufolge gilt das Urheberrecht für Bauwerke erst ab einer gewissen „Schöpfungshöhe“. Das bedeutet: Ein Gebäude muss das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung darstellen. Anders formuliert: Ist es individuell und originell oder doch alltäglich?
Fotografieren im Urlaub: So sieht es bei öffentlichen Gebäuden aus
Das Urheberrechtsgesetz wird in dieser Frage weit ausgelegt, weshalb die meisten architektonischen Entwürfe und Bauten oder auch nur Teile davon urheberrechtlich geschützt seien, so „iRights info“. Für Fotografinnen und Fotografen bedeutet es, sie müssten um Erlaubnis fragen, wenn sie ein Foto des Gebäudes schießen möchten. Eigentlich. Denn stehen diese Gebäude an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen und sieht man sie von dort aus, greift die Panoramafreiheit.
Das bedeutet: In dem auch als „Straßenbildfreiheit“ bezeichneten Fall dürfen Fotografinnen und Fotografen ohne vorherige Genehmigung knipsen und die Bilder auch teilen. Ohne diese Vorschrift wären Urlaubsschnappschüsse gar nicht möglich. Es wäre logistisch nicht umsetzbar, müsste man für jedes Bild eines Gebäudes vorab um Erlaubnis bitten.
Aufgepasst: In diesen Fällen sollte man vorsichtig sein
Etwas strenger wird die Panoramafreiheit bei temporären Kunstwerken ausgelegt, wenn es um die gewerbliche Nutzung geht. Stehen Werke nur für kurze Zeit an einem öffentlichen Ort - beispielsweise der verhüllte Reichstag im Jahr 1995 - hätte man damals vorab die Erschaffer des Kunstwerks Christo und Jeanne Claude um Erlaubnis fragen müssen, um die Aufnahmen zu nutzen. Deshalb der Tipp: Sich am besten vor Ort über die Rechtslage informieren, und zwar bevor man Fotos knipst.
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In der Natur ist Fotografieren erlaubt.
© Quelle: imago images/Westend61
Ebenso ist das Fotografieren in Innenräumen nur nach Erlaubnis möglich. Denn: Diese sind von der Straße aus nicht zu erkennen und fallen somit nicht unter die Panoramafreiheit. Das Gleiche gilt für Gebäude, die durch einen Sichtschutz wie eine Hecke verdeckt sind. Fotografinnen und Fotografen sollten auf jeden Fall vorab um Erlaubnis bitten, um nicht zusätzlich die Persönlichkeitsrechte beziehungsweise die Privatsphäre möglicher Bewohnerinnen und Bewohner zu verletzen.
Allerdings erlischt das Urheberrecht eines Gebäudes nach 70 Jahren. Laut „iRight“ dürfen damit Fotos sowohl von außen als auch von innen geschossen werden. Einzige Einschränkung: Die Gebäude müssen zugänglich sein und die Eigentümerin oder der Eigentümer darf ihr bzw. sein Hausrecht nicht durchsetzen.
RND/dpa