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Urlaub und Ausflüge trotz Ausgangssperre: Diese Regeln müssen Reisende beachten

Passanten gehen am Abend durch die Innenstadt von Hannover.

Passanten gehen am Abend durch die Innenstadt von Hannover.

Im Zuge der Bundes-Notbremse sollen auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 5 Uhr gelten, das sieht der Entwurf von SPD und Union vor. Über die Änderungen im Bevölkerungsschutz will der Bundestag am Mittwoch abstimmen, dann muss das Gesetz noch durch den Bundesrat. In einigen Bundesländern wurden bereits nächtliche Ausgangssperren oder -beschränkungen umgesetzt. Dann ist es nur noch im Ausnahmefall gestattet, das Haus zu verlassen.

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Ausgangssperre oder Ausgangsbeschränkung: Was ist der Unterschied?

Eine eindeutige Definition der Begriffe Ausgangssperre und Ausgangsbeschränkung gibt es nicht, auch die Verordnungen der Bundesländer unterscheiden nicht immer zwischen den Begriffen. Im Allgemeinen gilt: Eine Ausgangssperre verbietet das Verlassen der eigenen Wohnung und damit auch das Betreten von öffentlichen Straßen, Plätzen und Parks. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist dann nur aus wirklich unaufschiebbarem Grund erlaubt.

Einige Länderverordnungen deklarieren die Maßnahme auch als „Ausgangsbeschränkung“ oder „Betretungsverbot“ von öffentlichen Orten. Doch de facto spielt die konkrete Bezeichnung nicht die entscheidende Rolle: Sowohl hinter der „Ausgangsbeschränkung“ als auch hinter dem „Betretungsverbot“ stecken dieselben Maßnahmen, die der Volksmund der Ausgangssperre zuordnet.

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Ebenfalls nicht einheitlich geregelt ist, was als „triftiger“ oder „unaufschiebbarer“ Grund gilt, der das Verlassen der eigenen Wohnung während der Ausgangssperre erlaubt. Meist zählen medizinische Notfälle, der Job, der Wahrnehmung des Sorgerechts, die Sterbebegleitung oder die Tierversorgung (zum Beispiel Gassi gehen) dazu. Es gilt jeweils der Wortlaut der Länderverordnungen.

Wo sollen Ausgangssperren gelten?

Die von der Bundesregierung geplante Bundes-Notbremse sieht vor, Einschränkungen des öffentlichen Lebens deutschlandweit einheitlich zu regeln. Dazu zählen auch die Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 5 Uhr, Joggen und Spaziergänge sollen bis Mitternacht erlaubt sein. Die Regeln sollen automatisch gelten, falls die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Stadt oder einem Landkreis drei Tage hintereinander über 100 Fällen pro 100.000 Einwohner liegt. Diesen Wert überschreitet derzeit die große Mehrheit der Regionen in Deutschland.

Darf ich trotz Ausgangssperre in den Urlaub fahren?

Bis die bundeseinheitliche Regelung greift, gelten die jeweiligen Landesverordnungen. Ein Reiseverbot gilt nicht grundsätzlich, tagsüber ist die Hin- oder Rückfahrt zum oder vom Flughafen in keinem Bundesland ein Problem. Anders kann das während einer nächtlichen Ausgangssperre aussehen, denn touristische Reisen sind in keiner Landesverordnung explizit als triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses aufgeführt. Die Fahrt zum/vom Flughafen oder Bahnhof ist nur im Ausnahmefall gestattet.

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In Niedersachsen werden Reisen sogar explizit ausgeschlossen, so heißt es in der niedersächsischen Landesverordnung: „Insbesondere Reisen innerhalb des Gebiets (...) und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.“

In Bayern sind Reisen „grundsätzlich so zu planen, dass die Zielwohnung bis 21 Uhr erreicht beziehungsweise der räumliche Geltungsbereich der Ausgangssperre verlassen ist“, teilte ein Sprecher des bayerischen Staatsministeriums mit. Ein Ausnahmefall liege vor, denn bereits vor Inkrafttreten der zugrundeliegenden Landesverordnung eine Reise gebucht wurde, die es zwingend erfordere, zwischen 21 Uhr und 5 Uhr zum Flughafen oder zum Bahnhof zu fahren. Der Ministeriumssprecher benennt hier den Paragraf 3, Nummer 7 als Grundlage, der etwas schwammig „ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe“ als Ausnahme für das Verlassen der Wohnung trotz Ausgangssperre nennt.

Ausnahmen gelten auch für Reisende, die zurückkehren: „Wer sich unverschuldet (etwa wegen Verspätungen oder Verkehrsbehinderungen bei der Heimfahrt) im Zeitraum der Ausgangssperre noch außerhalb einer Wohnung aufhält, handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er sich unverzüglich in eine Wohnung begibt“, so der Sprecher.

Was ist bei Tagesausflügen zu beachten?

Die Bundesregierung bittet, auf Tagesausflüge zu verzichten. Sie sind aber nicht pauschal verboten, jedoch muss in den Ländern mit Ausgangsbeschränkungen ein wichtiger Grund zum Verlassen der Wohnung vorliegen. Das heißt: Der Ausflug muss so geplant werden, dass man vor Beginn der Ausgangssperre wieder zu Hause ist. Hierzu sollten Tagestouristen hier die Regelungen des jeweiligen Bundeslands beachten.

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RND/gei

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