Bei einer Schenkung oder Erbschaft geht Vermögen ohne Gegenleistung von einer Person auf eine andere über. Dafür wird in manchen Fällen Schenkung- oder Erbschaftsteuer fällig. Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt vom Wert der Schenkung oder der Erbschaft sowie vom jeweils geltenden Freibetrag ab, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Dabei können Freibeträge alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Im Erbfall seien zur korrekten Bemessung der Erbschaftsteuer deshalb auch zuvor getätigte Schenkungen des Erblassers an den Erben der letzten zehn Jahre zu berücksichtigen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Aus der Summe der übertragenen Werte werde die Erbschaftsteuer errechnet, eine möglicherweise zuvor gezahlte Schenkungsteuer abgezogen.
Wichtig dabei: Wird gegen einen zuvor erlassenen Steuerbescheid aufgrund der Schenkung Einspruch eingelegt, sollte auch der Erbschaftsteuerbescheid mittels Einspruch offengehalten werden. Sonst kann die errechnete Gesamtsteuerlast falsch sein und später nicht mehr korrigiert werden, zeigt ein Fall, der vor dem Kölner Finanzgericht verhandelt wurde (Az.: 7 K 2272/21). Eine Erbin erhielt durch eine Schenkung ihres Vaters eine Hälfte einer Immobilie. Acht Jahre später erbte die Frau die zweite Hälfte. Den Wert der damaligen Schenkung stellte das für den Ort der Immobilie zuständige Finanzamt fest. Aufgrund eines Einspruchs wurde dieser später gemindert. In der Zwischenzeit war aber bereits der Erbschaftsteuerbescheid vom zuständigen Finanzamt am Wohnsitz der Erbin bestandskräftig geworden – dort wurde noch mit dem höheren Wert der Schenkung gerechnet.
Der Grund: Das für den Erbschaftsteuerbescheid zuständige Finanzamt hatte keine Kenntnis von der Anfechtung der damaligen Wertfestsetzung der Immobilie. Es lehnte die Minderung des Erbschaftsteuerbescheides ab. Das Finanzgericht bestätigte, dass in diesem Fall keine Änderung erfolgen muss. Die Erbin hätte rechtzeitig gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch erheben müssen und auf die noch offene Wertfeststellung der Vorschenkung hinweisen sollen. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: II R 45-22). DPA
Deutlich höhere Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale ist mit 1260 Euro im Jahr mehr als doppelt so hoch wie in den vergangenen Jahren. Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen jetzt außerdem die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am selben Arbeitstag nutzen. Und auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde erhöht.
Pro Arbeitstag im Homeoffice dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 2023 sechs Euro für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr von der Steuer absetzen – also bis zu 1260 Euro jährlich (210 Tage x 6 Euro = 1260 Euro). In den Jahren davor waren es lediglich fünf Euro am Tag und maximal 120 Tage Homeoffice im Jahr, also nur bis zu 600 Euro jährlich.
Übrigens: Auch wer 211 oder 250 Tage im Jahr von zu Hause arbeitet, darf nicht mehr als den Maximalbetrag von 1260 Euro absetzen.
HOMEOFFICE-PAUSCHALE LIEGT JETZT ÜBER DEM ARBEITNEHMERPAUSCHBETRAG
Seit 2023 liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1230 Euro im Jahr. Das bedeutet: Werbungskosten in Höhe von 1230 Euro werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Kostennachweis pauschal steuerlich anerkannt. Es reicht dafür die Abgabe einer Steuererklärung. Bis 2021 waren es lediglich 1000 Euro, für das Jahr 2022 lag der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1200 Euro.
Den größten Posten in puncto Werbungskosten machen häufig die Fahrtkosten aus. Nehmen wir als Beispiel eine Arbeitnehmerin, die oft im Homeoffice arbeitet: Für sie fallen die Fahrten zur Arbeitsstelle häufig weg, deshalb kann sie auch weniger Kosten für das Pendeln über die Entfernungspauschale abziehen. Aber: Weil die Homeoffice-Pauschale auf bis zu 1260 Euro jährlich angehoben wurde, liegt die Arbeitnehmerin allein damit über dem ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1230 Euro, wenn sie mindestens 210 Arbeitstage im Homeoffice verbracht hat. Fährt sie die restlichen Arbeitstage ins Büro oder hat weitere Werbungskosten, kommen diese Ausgaben für die Steuererklärung noch hinzu.
HOMEOFFICE-PAUSCHALE UND ENTFERNUNGSPAUSCHALE GLEICHZEITIG NUTZEN
Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit 2023 die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale sogar an einem Arbeitstag nutzen: Nämlich diejenigen, die am selben Tag zur Arbeit fahren, aber auch von zu Hause arbeiten, weil sie am Arbeitsort keinen Arbeitsplatz haben. Das gilt zum Beispiel für Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Tag zur Schule fahren und anschließend von zu Hause aus ihren Unterricht vor- oder nachbereiten. Sie können jetzt theoretisch bis zu 210 Tage im Jahr die Homeoffice-Pauschale nutzen und sofern sie an den entsprechenden Tagen in der Schule waren - gleichzeitig die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben.
Heißt konkret: Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke sind es 30 Cent pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer sind es seit 2022 sogar 38 Cent, die steuerlich geltend werden können.
Sie haben noch Fragen? Madeleine Heikel leitet die VLH-Beratungsstelle in Delitzsch, Eisenbahnstraße 15a, und ist telefonisch unter 034202 63735 erreichbar.