Corona-Soforthilfe beantragen: So erhalten Sie als Selbstständiger und Unternehmen Hilfe vom Staat

Corona-Soforthilfe beantragen: So erhalten Sie als Selbstständiger und Unternehmen Hilfe vom Staat.

Corona-Soforthilfe beantragen: So erhalten Sie als Selbstständiger und Unternehmen Hilfe vom Staat.

Der Bundesrat hat insgesamt 50 Milliarden Euro als Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige in der Corona-Krise beschlossen. Auf möglichst unbürokratische Weise soll so allen Betrieben geholfen werden, die bis zu zehn Mitarbeiter beschäftigen.

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Dabei handele sich es sich laut Bundesfinanzminister Olaf Scholz um einen Zuschuss und nicht um einen Kredit – wer die Hilfe in Anspruch nimmt, müsse also später nichts zurückzahlen.

Wie Sie den Antrag stellen, wer zuschussberechtigt ist und mit welchen Geldbeträgen Sie rechnen können, erfahren Sie hier.

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Corona-Soforthilfe: Bin ich für einen Zuschuss berechtigt?

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie zu den Soloselbstständigen, Angehörigen der freien Berufe und kleinen Unternehmen zählen – darunter fallen auch Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten, die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Die Tätigkeit muss von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung ausgeführt werden und zudem bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

Soforthilfe wegen Corona: Wie hoch ist der Zuschuss?

Das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung umfasst insgesamt 50 Milliarden Euro. Darin enthalten sind folgende Maßnahmenpakete:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9000 Euro für drei Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für drei Monate.
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Muss die Soforthilfe zurückgezahlt werden und gibt es Zinsen?

Nein, bei der Soforthilfe handelt es sich nicht um einen Kredit, sondern um einen reinen Zuschuss. Egal, in welcher Höhe der Zuschuss beansprucht wird, die Soforthilfe muss im Nachhinein nicht zurückgezahlt werden.

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Das wirkt sich auch auf die Steuern aus: Damit der Zuschuss in vollem Umfang den Unternehmen zugutekommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist grundsätzlich zwar steuerpflichtig, das wirkt sich jedoch erst beim Einreichen der Steuererklärung für 2020 aus. Der individuelle Steuersatz wird für den Zuschuss nur dann fällig, wenn das Unternehmen 2020 einen positiven Gewinn erwirtschaftet.

Corona-Soforthilfe beantragen: So stellen Sie den Antrag

Das Verfahren zum Beantragen von Soforthilfe ist bewusst einfach gehalten, auf ein bürokratisches Antragsverfahren wird verzichtet. So soll eine schnelle Auszahlung des Zuschusses gewährleistet werden. Den notwendigen Antrag erhalten Sie bei Ihrem jeweiligen Bundesland, bei den dort zuständigen Ansprechpartnern wird der Antrag rein elektronisch gestellt.

Eine Übersicht aller Bundesländer und jeweils zuständiger Stellen finden Sie am Ende des Artikels.

Nachweise für die Soforthilfe

Antragsteller müssen versichern können, dass sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Wichtig: Das Unternehmen darf sich nicht schon im Vorfeld in Schwierigkeiten befunden haben. Die Bundesregierung nennt hierzu als Stichtag den 31.12.2019.

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Angaben im Soforthilfeantrag: Das muss drinstehen

Die Angaben Ihres Antrags auf Soforthilfe müssen der Wahrheit entsprechen. Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und dementsprechend zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Soforthilfe beantragen: Welche Frist muss ich einhalten?

Um die Corona-Soforthilfe in Anspruch zu nehmen, muss der Antrag bis spätestens 31.05.2020 gestellt und bei Ihrer zuständigen Landesbehörde eingereicht werden.

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Soforthilfe beantragen: Die zuständigen Stellen aller Bundesländer im Überblick

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

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Brandenburg

Bremen

Hamburg

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Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

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Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

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Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

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Thüringen

RND/do


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