EuGH: Bereitschaft im Job kann als Arbeitszeit gelten
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass Bereitschaft im Beruf unter Umständen komplett als Arbeitszeit betrachtet werden kann. Im konkreten Fall stritt ein Feuerwehrmann mit der Stadt Offenbach, ob Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit zu werten sind.
© Quelle: Arne Dedert/dpa
Luxemburg/Offenbach. Berufliche Bereitschaft kann bei erheblichen Einschränkungen komplett als Arbeitszeit betrachtet werden. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor. Hintergrund ist ein Fall aus Offenbach, bei dem ein Feuerwehrbeamter während seiner Bereitschaft zwar nicht in der Dienststelle, aber binnen 20 Minuten einsatzbereit an der Stadtgrenze sein muss. Das letzte Wort in diesem Fall habe ein deutsches Gericht, hieß es. (Rechtssache: C-580/19)
EuGH: Einzelfall muss betrachtet werden
Die Luxemburger Richter stellten klar, dass Bereitschaftszeit Arbeitszeit sei, wenn die auferlegten Einschränkungen der Bereitschaft die Möglichkeiten seine Zeit „frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen“. Neben Einschränkungen müssten aber auch Erleichterungen berücksichtigt werden. Dies könne etwa Dienstwagen mit Blaulicht und entsprechenden Sonderrechten sein. Im Offenbacher Fall kann der Feuerwehrmann ein Einsatzfahrzeug nutzen.
Das EuGH-Urteil sagt darüber hinaus nichts dazu, wie eine Bereitschaftszeit bezahlt werden muss, wenn sie als Arbeitszeit eingestuft wird. Zudem kann es auf andere Berufsgruppen übertragen werden. Der EuGH betont jedoch, dass immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden müsse.
RND/dpa