Gericht: Unerlaubte Untervermietung an Touristen rechtfertigt Kündigung

Mieter dürfen Teile ihrer Wohnung nicht einfach an Touristen untervermieten.

Mieter dürfen Teile ihrer Wohnung nicht einfach an Touristen untervermieten.

Berlin. Mieter dürfen Teile ihrer Wohnung nicht einfach an Touristen untervermieten. Dafür brauchen sie die Erlaubnis der Vermieter. Haben sie diese nicht und es wird trotzdem ein Zimmer an Urlauber vermietet, ist eine Kündigung gerechtfertigt, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 309/19).

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

Dass sich der Reisende verdeckt im Auftrag des Vermieters eingemietet hat, ändert an dem Urteil nichts, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr 4/2021) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin berichtet. Denn die Pflichtverletzung des Mieters ist erheblich.

Trotz Löschung des Profils Touristin aufgenommen

In dem Fall hatte eine Mieterin ein Zimmer ihrer Fünfzimmerwohnung an Touristen vermietet und dazu auch eine Anzeige in einem Internetportal geschaltet. Die Vermieter mahnten das Verhalten ab. Die Mieterin löschte danach zwar ihr Profil auf der Vermietungsplattform, nahm aber trotzdem eine Touristin auf.

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

Diese handelte allerdings verdeckt im Auftrag der Vermieter. Nach der Abreise der Frau sprachen die Vermieter daher die Kündigung aus, der das Amtsgericht auch stattgab. Die Mieterin ging in Berufung.

Berufung ohne Erfolg

Ohne Erfolg: Das Verhalten der Mieterin sei eine schwere Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertige. Das Abmahnschreiben sei eindeutig gewesen. Der Einsatz detektivischer Mittel durch die verdeckte Anmietung sei grundsätzlich zulässig. Ein Hausfriedensbruch durch die Touristin habe nicht stattgefunden. Denn sie habe sich mit Wissen und in Anwesenheit der Mieterin in deren Wohnung aufgehalten.

RND/dpa

Mehr aus Wirtschaft

 
 
 
 
 
Anzeige
Anzeige
Empfohlener redaktioneller Inhalt

An dieser Stelle finden Sie einen externen Inhalt von Outbrain UK Ltd, der den Artikel ergänzt. Sie können ihn sich mit einem Klick anzeigen lassen.

 

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unseren Datenschutzhinweisen.

Letzte Meldungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Spiele entdecken