Rauchentwöhnung ist keine Kassenleistung
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/LYMESZYVBG7FES2ATYHQ5BN6PQ.jpg)
Nikotin gilt nicht als Droge - deshalb dürfen Krankenkassen die Entwöhnung nicht bezahlen.
© Quelle: dpa
Schleswig. Die Klägerin leidet seit Jahren unter Asthma und der Lungenerkrankung COPD. Ärzte haben festgestellt, dass das Folgeerkrankungen des jahrzehntelangen Tabakkonsums sind. Immer wieder wollte die heute 70-Jährige von den Glimmstängeln loskommen, doch sie schaffte es nicht. Sie selbst und ihr Arzt sprechen von einer Sucht.
Der Arzt beantragte 2012 bei der Krankenkasse HEK, die Kosten für eine Rauchentwöhnung zu übernehmen, bestehend aus einer medikamentösen Behandlung und einer Verhaltenstherapie. Doch die Krankenkasse genehmigte nur eine Patientenschulung. Darauf zog die Patientin vor Gericht. Sie unterlag in erster Instanz und ging in Berufung vor dem Landessozialgericht.
Krankenkasse darf Medikamente zur Entwöhnung nicht bezahlen
Doch auch dort sah der Vorsitzende Richter Hinnerk Timme keine Grundlage für einen Anspruch auf Kostenübernahme (AZ:L5KR62/15). Die gesetzliche Krankenversicherung dürfe Medikamente zur Nikotin-Entwöhnung gar nicht bezahlen: „Das Gesetz sieht hier einen eindeutigen Ausschluss vor. Davon können wir als Gericht gar nicht abweichen.“ Zudem müssten Medikamente zur Rauchentwöhnung nur in der Übergangsphase genommen werden und seien nicht kostspielig. Die Kosten seien deshalb zumutbar.
Auch bei der Entwöhnungstherapie sah das Gericht keinen Anspruch: Entwöhnung setze voraus, dass Nikotin eine Droge sei. Doch der Gemeinsame Bundesausschuss GBA habe 2015 ausdrücklich beschlossen, dass Nikotin das nicht sei. Zudem, so erklärte Richter Bernd Selke, greife die Psychotherapie-Richtlinie nur bei psychischen Erkrankungen. Diese könne man aber bei Rauchern nicht voraussetzen. Rauchen gefährde auch nicht wie etwa Alkoholismus oder Heroinabhängigkeit das Arbeits- und Privatleben. Drittens habe der Arzt für die Entwöhnungstherapie nicht die notwendige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
Von Heike Stüben/RND