Resturlaub: Wann verfallen Urlaubstage?
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Beschäftigte sollen ihren Urlaub grundsätzlich im laufenden Jahr nehmen. Wer das nicht schafft, hat in Ausnahmefällen länger Zeit.
© Quelle: Gina Sanders - stock.adobe.com
Hannover. Bei vielen Beschäftigten stauen sich zum Jahresende die Urlaubstage. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch noch Urlaubstag aus dem Corona-Jahr 2021 übrig. Doch rein rechtlich müssen sie die Urlaubstage trotzdem bis zum Ende des Jahres nehmen. Die Pandemie ist da keine Ausrede. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Dürfen Arbeitnehmer Resturlaub mit ins nächste Jahr nehmen?
Grundsätzlich sollen alle Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr genommen werden – so steht es im Bundesurlaubsgesetz. Denn der Urlaub dient der Erholung und soll deshalb nicht aufgeschoben werden.
Der Arbeitgeber muss aber aktiv dafür sorgen, dass Mitarbeitende ihren Urlaub auch nehmen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2018 entschieden und das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2022. Urlaubstage dürfen demnach nur dann zum Jahresende verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die Beschäftigten rechtzeitig und klar über einen möglichen Verfall informiert hat.
Darüber hinaus sieht das Bundesurlaubsgesetz vor, dass Urlaubstage auch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden dürfen, „wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“.
Welche Gründe können das sein?
Ein betrieblicher Grund wäre zum Beispiel, wenn ein Arbeitgeber zum Ende des Jahres noch einen Großauftrag bekommt, für den er seine Mitarbeiter braucht. Dann könnte er seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbieten, im laufenden Jahr noch Urlaub zu nehmen. Ihr Urlaubsanspruch bestünde dann bis zum 31. März des Folgejahres fort.
Auch im Krankheitsfall können Beschäftigte ihren Urlaub aufschieben. Die Informationspflicht gilt auch für Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer für lange Zeit erkrankt sind. Ihnen drohte bisher auch für das Jahr der Erkrankung der Verfall ihres Urlaubs, wenn sie ihn nicht 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres genommen hatten. Das gilt nun nicht mehr.
Laut Rechtsanwältin Nathalie Oberthür von der Kanzlei RPO bedeutet das für die Praxis, dass „wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten nicht erfüllt, Urlaubsansprüche zeitlich unbegrenzt über viele Jahre angesammelt werden können und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten sind“.
Außerdem kann es weitere wichtige Gründe geben, die es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unmöglich machen, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Welche das sein können, ist gesetzlich nicht genau definiert. Allein die Tatsache, dass Beschäftigte eine Reise nicht wie geplant antreten können, ist laut Arbeitsrechtlern aber kein Grund, den Urlaub erst im nächsten Jahr geltend zu machen.
Kann Resturlaub auch über den 31. März hinaus genommen werden?
Ja, das sei möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das einvernehmlich so vereinbaren, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. So sieht zum Beispiel der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vor, dass der Resturlaub bis zum 31. Mai genommen werden kann, wenn es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich war, den Urlaub bis zum 31. März anzutreten.
Kann man sich Resturlaub auch auszahlen lassen?
Laut der Gewerkschaft Verdi ist das grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht nur bei einer kurzfristigen Kündigung oder einem kurzfristigen Aufhebungsvertrag. Ist es dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin dann nicht mehr möglich, den gesamten Urlaub zu nehmen, muss der Arbeitgeber ihn finanziell abgelten.
Kann Resturlaub während der Elternzeit verfallen?
Nein, während der Elternzeit verfällt Resturlaub grundsätzlich nicht. Das ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Dort heißt es: „Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.“
Das gilt auch, wenn sich an die erste Elternzeit nahtlos eine zweite Elternzeit anschließt. Mütter und Väter können ihren Resturlaub also unter Umständen mehrere Jahre mitnehmen.
Auf wie viele Urlaubstage haben Arbeitnehmer denn überhaupt gesetzlich Anspruch?
Laut Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Auf die mittlerweile übliche Fünftagewoche heruntergerechnet ergibt sich also ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 Tagen für eine Vollzeitstelle. Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern aber wesentlich mehr Urlaub. So ist ein bezahlter Urlaub von 30 Tagen in vielen Firmen normal.
Teilzeitbeschäftigten steht ein Urlaubsanspruch im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit zu. Wer also zum Beispiel für eine Fünftagewoche 30 Tage Urlaub erhält, hat bei einer Teilzeitbeschäftigung von 60 Prozent nur 18 Urlaubstage.