Bundesarbeitsgericht: Berliner Kopftuchverbot ist passé

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass auch in Berlin kein Kopftuchverbot für Lehrerinnen gelten darf.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass auch in Berlin kein Kopftuchverbot für Lehrerinnen gelten darf.

Erfurt. Dürfen Länder wie Berlin die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuch ignorieren? Nein, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Der Berliner Senat muss jetzt seinen Widerstand aufgeben.

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Im konkreten Fall hatte sich eine muslimische Informatikerin 2017 in Berlin für eine Stelle als Lehrerin beworben. Zum Vorstellungsgespräch erschien sie mit Kopftuch. Im Hinausgehen wies ein Behördenvertreter auf das Berliner Neutralitätsgesetz hin, das das Tragen religiöser Symbole und Kleidungstücke im Schuldienst verbiete. Sie müsse das Kopftuch im Unterricht dann ablegen, so der Beamte. Die Informatikerin sagte, dazu sei sie nicht bereit – und wurde nicht eingestellt.

Schule beruft sich auf Berliner Neutralitätsgesetz

Deshalb klagte die Frau gegen das Land Berlin auf Entschädigung nach dem bundesweit geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Berliner Verbot widerspreche dem Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015. Der Staat dürfe Lehrerinnen das Tragen eines muslimischen Kopftuches nur verbieten, wenn es eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden auslöst. Generelle Verbote wertete Karlsruhe als unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit.

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Das Arbeitsgericht Berlin lehnte die Klage zunächst ab. Das Neutralitätsgesetz definiere eine wesentliche berufliche Anforderung für Berliner Lehrerinnen. Das Bundesverfassungsgerichts-Urteil passe nicht für Stadtstaaten wie Berlin mit ihrem großen Konfliktpotenzial.

Klägerin bekommt Entschädigung zugesprochen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin entschied Ende 2018 dann aber für die Informatikerin und sprach ihr 5159 Euro Entschädigung zu, also eineinhalb Bruttomonatsgehälter. Das Berliner Neutralitätsgesetz müsse im Lichte der Karlsruher Rechtsprechung verfassungskonform ausgelegt werden, so das LAG. Das heißt: Nur bei konkreten Gefahren für den Schulfrieden wäre ein Kopftuchverbot zulässig.

Der Umgang mit dem Neutralitätsgesetz ist in der Berliner Rot-Rot-Grün-Koalition umstritten. Die SPD will das Gesetz beibehalten, Grüne und Linke sind gegen generelle Kopftuchverbote. Um Zeit zu gewinnen und um den Fall höchstrichterlich klären zu lassen, legte das Land Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

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Nun ist die Klärung erfolgt. Die Karlsruher Rechtsprechung zum Kopftuch ist auch in Berlin verbindlich, erklärte die Vorsitzende BAG Richterin Anja Schlewing. Das Berliner Neutralitätsgesetz müsse nun aber nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden, vielmehr könne es verfassungskonform ausgelegt werden. Es kommt nun also auch in Berlin auf eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens an.

Berliner Anwalt sieht Kindeswohl durch Kopftuch gefährdet

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof lehnte das BAG ab. Anwalt Axel Kröger, der das Land Berlin vertrat, hatte das in der Verhandlung überraschend vorgeschlagen. Bisher sei zu wenig das “Wohl des Kindes” berücksichtigt worden, das in der Europäischen Grundrechte-Charta garantiert ist. “Wir sind die Stimme der Kinder, die ihre Stimme nicht erheben können”, sagte Seyran Ates, die zweite Anwältin Berlins. Schülerinnen könnten sich gegen das “prägende” Bild ihrer Lehrerin nicht wehren.

Haschemi Yekani, die Anwältin der Informatikerin, betonte in der Verhandlung, dass Kinder in Berlin überall mit Kopftuch tragenden Frauen konfrontiert seien. Das Land habe bisher auch keine Belege für Konflikte beibringen können, die kopftuchtragende Lehrerinnen ausgelöst haben sollen. Es sei für manche muslimische Mädchen sogar eher hilfreich zu sehen, dass man auch mit Kopftuch einen anspruchsvollen Beruf ergreifen kann.

Berliner Schulen müssen Einstellungspraxis ändern

Schon in der Verhandlung hatte Richterin Schlewing angedeutet, dass Berlin in der Revision keinen Erfolg haben wird. “Was ist mit einem orthodox jüdischen Lehrer, der es als religiöse Pflicht empfindet, eine Kippa zu tragen?” schilderte sie ihre Kontrollüberlegung. “Können wir darin allein eine Gefahr für den Schulfrieden sehen?”

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Berlin kann gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Rechtsmittel mehr einlegen. Es muss nun seine Einstellungspraxis ändern. Eine Änderung des Berliner Neutralitätsgesetzes ist nicht zwingend erforderlich, da die Gerichte jetzt wissen, wie sie es auszulegen haben.

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